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29. März 2023 | Veto zu Predigt und Taufspendung durch Laien

Im Wortlaut der Brief von Arthur Kardinal Roche an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing und die deutschen Bischöfe | Download Dokument


Autor: Arthur Kardinal Roche
Quelle:
Erstveröffentlichung

Wenige Wochen nach der letzten Synodalversammlung wendet sich der Präfekt des Gottesdienstdikasteriums mit einem Brief an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz. Inhaltlich geht der Brief neben kritischer Anfragen zur Übersetzung liturgischer Bücher vor allem auf zwei Forderungen des "synodalen Weges" ein, wie sie in dem Handlungstext "Verkündigung des Evangeliums durch Lai*innen in Wort und Sakrament" bei der V. Synodalversammlung im März 2023 in Frankfurt a. M. beschlossen wurden: die Spendung der Taufe und die Predigt in der Heiligen Messe durch Laien.

DICASTERJUM DE CULTU DIVINO
ET DISCIPLINA SACRAMENTORUM

Prot. N. 747/22
Vatikanstadt, 29. März 2023

 

Exzellenz,

hochwürdigster Herr Bischof,

zunächst möchte ich Ihnen und allen Erzbischöfen und Bischöfen der Deutschen Bischofskonferenz für unser Treffen in der Aula Magna des Pontifcio Istituto Patristico Augustinianum anlässlich Ihres Ad-limina-Besuchs am 17. November 2022 danken. Ich habe die Atmosphäre des aufrichtigen Austauschs sowie den Wert Ihrer Überlegungen in den von Ihnen vorgelegten Berichten sehr geschätzt.

Ich möchte Ihrer Bischofskonferenz auch einige Überlegungen zu den Themen mitteilen, die sich während unseres Treffens herauskristallisiert haben und die ich aus Zeitgründen und wegen der Notwendigkeit einer eingehenderen Untersuchung nur teilweise darlegen konnte. Es handelt sich um Überlegungen, die bei der Formulierung von Anfragen, die Sie, wie Sie angekündigt haben, an unser Dikasterium richten wollen, nützlich sein können.

1. Die Übersetzung der dritten Auflage des Missale Romanum und anderer liturgischer Bücher in die deutsche Sprache

Zu den Hauptaufgaben unseres Dikasteriums gehört die Bestätigung von Übersetzungen liturgischer Bücher und die Überprüfung ihrer Anpassungen,
die von den Bischofskonferenzen für ihre Territorien rechtmäßig approbiert wurden. Wir alle sind uns der Bedeutung der liturgischen Bücher bewusst, die bevorzugte Zeugen des Glaubens der Kirche und sichere Hüter des kostbaren Schatzes der Feier der heiligen Mysterien sind. Aus diesen Gründen wird die Arbeit an der Übersetzung und den Anpassungen der editio typica tertia des Missale Romanum (2008) zu einer wichtigen kirchlichen Erfahrung, zu einer Gelegenheit, im Verständnis der Gabe der Eucharistie zu wachsen. Ich versichere Ihnen, verehrte Bischöfe Deutschlands, und den anderen deutschsprachigen Bischöfen, die sich mit dieser Aufgabe befassen, unsere volle Bereitschaft zur Zusammenarbeit, auch wenn unsere Aufgaben dabei sehr unterschiedlich sind.

Wie alle wissen, wurde der Regelungsrahmen für eine solch bedeutende Arbeit vor kurzem durch das „Motu Proprio“ Magnum Principium (3. September 2017) und das Dekret zur Umsetzung der Bestimmungen von can. 838 des Codex des Kanonischen Rechts Postquam Summus Pontifex (22. Oktober 2021) festgelegt: Diese Dokumente bieten einen bedeutenden Beitrag zur schrittweisen Förderung der Arbeit der Übersetzung und der Anpassung der liturgischen Texte.

Eines der wichtigsten Merkmale dieser Rechtsvorschriften ist zweifelsohne die große Verantwortung, die der Papst den Bischofskonferenzen bei der Übersetzungsarbeit zuweist: Ihnen obliegt es nämlich, „innerhalb der festgesetzten Grenzen angepasste Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen getreu und angemessen zu besorgen und zu approbieren sowie die liturgischen Bücher für die Regionen, für die sie zuständig sind, nach der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl herauszugeben“ (Magnum Principium; C.I.C. can. 838 §2).

 Dieses Dikasterium ist unter anderem für ihre confirmatio verantwortlich, d. h. „die Bestätigung der Übersetzung der biblischen und liturgischen Texte seitens des Apostolischen Stuhls, nachdem festgestellt wurde, dass die Approbation durch die Bischofskonferenz in rechtmäßigem Verfahren erfolgt ist, nach den folgenden Kriterien: die angemessene Übernahme und Erhabenheit einer Sprache in der Liturgie, die Folgerichtigkeit der Übersetzung, die Unversehrtheit der Texte, die in der editio typica der liturgischen Bücher enthalten ist, die Übereinstimmung mit diesen, die Ausführung jener in der editio typica der liturgischen Bücher bereits genannten Wahlmöglichkeiten, die den Bischofskonferenzen obliegen“ (Postquam Summus Pontifex, 45).

Wie ich Ihnen während unseres Treffens bereits sagen konnte, beabsichtigt das Dikasterium, seine Rolle in einer Haltung der aufrichtigen Zusammenarbeit zu erfüllen.

Sowohl für das Dikasterium als auch für Ihre Bischofskonferenz gelten die Kriterien, die im oben erwähnten Dekret Postquam Summus Pontifex angegeben sind: Ich erlaube mir, Sie insbesondere an das zu erinnern,
was über den Übersetzungsprozess gesagt wurde (Postquam Summus Pontifex, Nr. 17-27). In Nr. 20 sind einige wichtige Kriterien wie folgt zusammengefasst: „Gemäß can. 838 § 3 haben, die Bischofskonferenzen [...] Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen getreu und angemessen zu besorgen. Das Adverb ,getreu' verlangt nach einer dreifachen Treue: erstens gegenüber dem Originaltext, zweitens gegenüber der jeweiligen Volkssprache, in die übersetzt wird, und schließlich gegenüber der Anpassung eines Textes, der aus einem Vokabular der biblischen Offenbarung und der liturgischen Tradition geformt ist, an das Verständnis des Volkes, für das er bestimmt ist.“

Die Übersetzung der editio typica eines liturgischen Buches in eine Volkssprache ist der erste und entscheidendste Eingriff der Inkulturation, ein Prozess, der immer darauf abzielt, das wahre Ziel der Liturgiereform, die volle, bewusste, aktive und fruchtbare Teilnahme an der Feier zu fördern (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 11.14).

Es ist daher wichtig, dass die erlaubten Übersetzungen und Anpassungen die kulturelle Besonderheit der einzelnen Konferenzen zum Ausdruck bringen, aber es ist ebenso notwendig, darauf zu achten, dass das Bewusstsein für die Einzigartigkeit des Römischen Ritus nicht verloren geht, an die Papst Franziskus kürzlich in seinem apostolischen Schreiben Desiderio desideravi (vgl. Nr. 61) erneut erinnert hat. Es geht nicht darum, neue und andere Riten für einzelne Nationen zu schaffen, sondern darum, die Möglichkeit zu bieten, in der Besonderheit einer jeden Kirche den einen römischen Ritus zu leben.

Aus diesem Grund ist es notwendig, dass einige gemeinsame Kriterien beachtet werden, auch bei einer formalen Kohärenz, die immer eine theologische Motivation hat. Wir werden daher auf einen Austausch über bestimmte Fragen zurückkommen müssen, insbesondere in Bezug auf das Missale, die wir bereits in der Vergangenheit behandelt haben. Ich erinnere zum Beispiel an die Beziehung des Römischen Generalkalenders mit dem Nationalkalender und den Diözesankalendern; an die Titel bestimmter liturgischer Feiern; an die Hinzufügung von Nachnamen der Heiligen in den Orationen, ...

Besondere Aufmerksamkeit muss den von der Bischofskonferenz vorgeschlagenen Anpassungen gewidmet werden, die vom Apostolischen Stuhl durch die recognitio zu genehmigen sind. Im Dekret Postquam Summus Pontifex (Nr. 42) heißt es: „Der Vorgang bezüglich der Anpassungen, die in der editio typica eines liturgischen Buches nicht vorgesehen waren, muss zwingend nach deren erfolgter Approbation seitens der Bischofskonferenz vom Apostolischen Stuhl rekognisziert werden. Wenn es sich dabei um rituelle Elemente und Eigentexte handelt, verlangt die recognitio, dass diese dem Ritus Romanus im Blick auf dessen substanzielle Einheit angemessen sind und zugleich die volle Übereinstimmung mit dem katholischen Glauben bewahren (Vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 37-40; Varietates legitimae, Nr. 33)“.

 Wir bitten daher darum, dass bei der Übermittlung der von der Bischofskonferenz approbierten Texte zusammen mit dem Antrag auf recognitio ein Bericht vorgelegt wird, in dem alle Anpassungen ausführlich erläutert und begründet werden.

 Neben der Neuübersetzung des Römischen Messbuchs muss auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass mehrere liturgische Bücher, wie z.B. der Ordo Initiationis Christianae adultorum, der Ordo Paenitentiae, der Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, das Rituale De Benedictionibus und das Rituale De sacra Communione et Cultu Mysterii Eucharistici extra Missam, nach der Veröffentlichung ihrer jeweiligen editiones typicae, bis heute nur in den sogenannten Studienausgaben auf Deutsch erhältlich sind, da sie noch keine confirmatio durch den Apostolischen Stuhl erhalten haben.

Beim Treffen am Dienstag, den 4. April 2023 mit dem Vorsitzenden der Kommission für die Liturgie der Deutschen Bischofskonferenz, zusammen mit den Vorsitzenden der bischöflichen Kommissionen für die Liturgie der Bischofskonferenzen von Österreich und der Schweiz sowie dem Vertreter des Erzbischofs von Luxemburg, werden wir all diese Fragen ansprechen.

2. Die Laien und ihre Dienste in der Liturgie

Bei unserem Treffen haben wir uns auch mit der Rolle der Laien in der liturgischen Feier befasst.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Papst Franziskus vor kurzem mit dem Apostolischen Schreiben in Form des „Motu Proprio“ Spiritus Domini vom 10. Januar 2021 eingegriffen hat, indem er den can. 230 §1 des Codex des Kanonischen Rechts in Bezug auf den Zugang von Frauen zum beauftragten Dienst des Lektorats und des Akolythats geändert hat. Der besagte Kanon hat nun folgenden Wortlaut: „Laien, die über das v on der Bischofskonferenz festgelegte Alter und die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, können durch den festgelegten liturgischen Ritus dauerhaft für die Dienste des Lektors und des Akolythen beauftragt werden; ein solcher Einsatz berechtigt jedoch nicht zu einer Unterstützung oder Vergütung durch die Kirche“. Die Unentgeltlichkeit der eingesetzten Dienste ist ein wesentliches Merkmal dieser Dienste, und ich glaube, es ist ein angemessener Hinweis, der hervorgehoben werden sollte.

Diese Offenheit bietet Laien die Möglichkeit, einen sinnvollen liturgischen Dienst in der Ausübung des Dienstes des Lektors und Akolythen zu übernehmen. Es wäre sicher nützlich zu wissen, wie diese Möglichkeit in den Diözesen in Deutschland aufgenommen wurde.

Angesichts der in einigen Pfarreien eingeführten Praxis, dass Laien die Aufgabe übernehmen, die Homilie in der Eucharistiefeier zu halten, muss daran erinnert werden, dass die derzeitige Gesetzgebung bekanntlich Laien, d.h. nicht geweihten Männern und Frauen, einschließlich Seminaristen sowie Pastoral- und Gemeindeassistenten, die ihr Theologiestudium erfolgreich abgeschlossen haben, nicht erlaubt, die Homilie in der Eucharistiefeier zu halten. Ich gebe den Text der Interdikasteriellen Instruktion Ecclesice de mysterio zu einigen Fragen der Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester (15. August 1997) in AAS 89 (1997) 852-877 wieder, die in Artikel 3 § 1 genau dieses Thema behandelt:

„Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, qua per anni liturgici cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae christianae exponuntur [123], Teil der Liturgie selbst. Daher muss die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, [124] vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als ,Pastoralassistenten' oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der Norm des Kanons [125] zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloß disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind.“

Dies ist kein Ausschluss der Laien und natürlich auch keine Leugnung des Rechts und der Pflicht eines jeden Getauften, ob Mann oder Frau, das Evangelium zu verkünden, sondern vielmehr eine Bestätigung der Besonderheit dieser Form der Verkündigung, die die Homilie ist (vgl. C.I.C. can. 767 §1).

Ich teile Ihnen hier, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einige Gedanken mit und bleibe offen für den Austausch.

Ich halte es für unzulässig, dass im Bewusstsein der christlichen Gemeinde Missverständnisse über die Gestalt und Identität des Priesters entstehen, der als Einziger kraft des Sakraments „in persona Christi capitis“ handeln kann. Der geweihte Amtsträger vertritt sakramental Christus, das Haupt, kraft der „sacra potestas“, die ihm bei der Weihe verliehen wurde, d.h. kraft der Fähigkeit, die ihm durch die besondere Beziehung zum Heiligen Geist aufgrund der Weihe verliehen wurde. Es geht nicht darum, Ungleichheiten zwischen den Getauften zu schaffen, sondern anzuerkennen, dass es Unterscheidungen gibt, die vom Geist gemacht werden, der verschiedene Charismen hervorbringt, die unterschiedlich sind und sich ergänzen. Paulus erinnert uns daran: „Nun aber hat Gott jedes einzelne Glied so in den Leib eingefügt, wie es seiner Absicht entsprach. Wären alle zusammen nur ein Glied, wo bliebe dann der Leib?“
(1 Kor 12, 18-19).

Die Feier der Eucharistie ist das Ereignis, in dem sich die Schönheit und Harmonie des Leibes Christi, der die Kirche ist, ausdrückt. Jeder Gläubige, der daran teilnimmt, tritt ein in eine Beziehung mit der Heiligsten Dreifaltigkeit und mit seinen Brüdern und Schwestern: Die einzelnen Persönlichkeiten der Gläubigen wachsen so in der Gemeinschaft.

Kraft des Weihesakraments ist der geweihte Amtsträger für die Verkündigung des Wortes und die Danksagung über Brot und Wein verantwortlich: Wort und Sakrament sind untrennbare Realitäten, und insofern sie nicht nur formaler Ausdruck der Ausübung der „sacra potestas“ sind, sind sie weder trennbar noch können sie delegiert werden.

Die Exklusivität der homiletischen Rede bei der Feier aller Sakramente ist auf einer sakramentalen Ebene zu verstehen und nicht nur funktional, was unweigerlich dazu führen würde, dass der geweihte Dienst seine Besonderheit verliert: sie ist eine Handlung, die strukturgemäß und untrennbar mit der sakramentalen Handlung verbunden ist, die, immer kraft des Weihesakraments, in der Verantwortung des geweihten Amtsträgers liegt.

Aus diesem Grund kann eine bessere theologische Vorbereitung oder eine bessere Kommunikationsfähigkeit von Laien (Männern oder Frauen) gegenüber den geweihten Amtsträgern nicht als gültiges Kriterium dafür angesehen werden, ihnen die Homilie anzuvertrauen, unbeschadet der Bestimmungen von can. 766.

Diese Aussage hindert mich jedoch nicht daran, die Grenzen anzuerkennen, die unsere Predigten nicht selten stark prägen: Diese Tatsache sollte uns motivieren, nicht nach funktionalen Lösungen zu suchen, deren Konsequenzen wir nicht kennen, sondern den „geradezu sakramentalen Charakter“ der Homilie immer besser zu verstehen (Evangelii gaudium, Nr. 142; vgl. auch Ansprache bei der Begegnung mit Bischöfen, Priestern, Ordensleuten, Seminaristen und Katecheten, Bratislava, 13. September 2021) und uns zu verpflichten, sie wirksamer zu vermitteln, indem wir uns vor allem um die Vorbereitung während der Ausbildung auf den Dienst sowie um die ständige Weiterbildung von Priestern und Diakonen nach der Weihe kümmern.

Die Laien können sicherlich zu einer guten homiletischen Predigt beitragen, indem sie, wie es bereits an verschiedenen Orten der Fall ist, an Gruppen des Schriftgesprächs teilnehmen, in denen die geweihten Amtsträger durch ihren Beitrag bereichert werden können, sowohl im Hinblick auf mögliche biblische, theologische und kommunikative Fähigkeiten als auch im Hinblick auf die spezifische Perspektive des säkularen Charakters ihrer Lebenslage. Diese Kompetenzen können sinnvollerweise in anderen Formen der Verkündigung und Katechese außerhalb der liturgischen Feier eingesetzt werden. Die Homilie aus den oben genannten Gründen den geweihten Amtsträgem vorzubehalten, hat nicht zum Ziel, die Laien in der Ausübung ihres Rechts/ihrer Pflicht zur Verkündigung des Evangeliums einzuschränken, sondern die Besonderheit der homiletischen Rede zu gewährleisten und so die vielgestaltige Form der Verkündigung zu bewahren.

Ich denke, es ist die Aufgabe der Hirten, den schwierigen Dienst der Unterscheidung auszuüben, der es ihnen ermöglicht, im lnteresse des bene commune, gerechtfertigte Forderungen von rücksichtslosen und ideologischen Forderungen zu unterscheiden: Möge der Heilige Geist uns bei dieser Aufgabe im Dienste der kirchlichen Gemeinschaft unterstützen.

3. Die Beauftragung von außerordentlichen Taufspendern      

Was die in einigen Diözesen bereits eingeführte Praxis betrifft, Laien dauerhaft als außerordentliche Spender des Sakraments der Taufe einzusetzen, und zwar mit der Begründung, dass es in den Diözesen an Klerikern fehle, möchte ich daran erinnern, was der C.l.C. in can. 861 §2 sagt: „Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese Aufgabe bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Taufweise zu belehren.“

In dem oben genannten Kanon wird die Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Spenders als notwendige Voraussetzung dafür genannt, dass der Ortsordinarius Katecheten oder andere gläubige Laien (Frauen und Männer) mit der Spendung der Taufe als außerordentliche Spender beauftragen kann.

Eine Erläuterung zu den genannten Bedingungen findet sich in der Interdikasteriellen Instruktion Ecclesice de mysterio zu einigen Fragen der Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester. Artikel 11 lautet wie folgt:

„Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not, das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben und immer noch bewahren. Außer im Notfall kann gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte, [126]ein Laie zum außerordentlichen Spender der Taufe bestimmt werden. [127]Auf eine allzu großzügige Auslegung ist zu achten und eine gewohnheitsmäßige Erteilung dieser Befugnis zu vermeiden.“

„So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung, die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine außerhalb des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden, wie auch nicht seine fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag der Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.“

Die Instruktion betont den außergewöhnlichen Charakter einer solchen Genehmigung und erklärt, dass sie „in schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not,“ erteilt werden kann.

Umstände im Zusammenhang mit der Abwesenheit oder Verhinderung eines ordentlichen Amtsträgers – zu verstehen in ähnlicher Weise wie bei der Feier der Eheschließung (can. 1116 §1 2° C.I.C.), wonach ein ordentlicher Amtsträger nicht innerhalb eines Monats erreicht werden kann – scheinen in keiner Diözese im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vorzuliegen, wenn man die Daten des Päpstlichen Jahrbuchs über die zur Verfügung stehenden Kleriker zugrunde legt.

Ich erlaube mir, auf die Gefahr hinzuweisen, dass ein außergewöhnliches Zugeständnis aus Gründen, die nicht immer mit der tatsächlichen Notwendigkeit zusammenhängen, zur üblichen Praxis wird. Wie Sie sich erinnern werden, habe ich beim Ad-limina-Besuch keine klare Begründung für die diesbezüglichen Forderungen gesehen. Auf jeden Fall gab es immer noch genügend geweihte Amtsträger, um die jährliche Zahl der Taufen in den deutschen Diözesen zu bewältigen, welche im Rückgang begriffen ist.

Es ist kein Zufall, dass die deutschsprachige Ausgabe des Ordo Baptismi Parvulorum von diesem Dikasterium (Prot. N. 480/04/L vom 26. Juli 2006)
ohne das Kapitel IV, Ordo Baptismi parvulorum, absente sacerdote et diacono,
a catechistis adhibendus
, genehmigt wurde, da die Deutsche Bischofskonferenz die Bedingungen der Notwendigkeit, die in Missionsländern oder Ländern der jüngsten Evangelisierung häufiger vorkommen, nicht für gegeben hielt.

Auch für die Feier der christlichen Initiation Erwachsener ist die Spendung
des Sakraments der Taufe durch außerordentliche Spender nicht vorgesehen,
es sei denn, es besteht, wie im Fall der Kindertaufe, Todesgefahr (can. 868, § 2, C.I.C.).

Es gibt daher keinen genehmigten deutschsprachigen Ritus für die Feier der Taufe, der von einem außerordentlichen Spender durchgeführt wird.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass der Ritus, der von einigen Bischöfen deutscher Diözesen veröffentlicht wurde und in der Publikation Gemeinsame Feier der Taufe. Handreichung für die Taufe von Kindern in konfessionsverbindenden Familien, noch keine Genehmigung von unserem Dikasterium erhalten hat und daher nicht verwendet werden kann.

Eure Exzellenz, ich wollte, wie gesagt, mit Ihnen und allen Erzbischöfen und Bischöfen der Deutschen Bischofskonferenz einige Überlegungen teilen, um den Dialog fortzusetzen, den wir während lhres Ad-limina-Besuchs begonnen haben, in der Hoffnung, dass sie für lhren pastoralen Dienst nützlich sein mögen. Gestatten Sie mir, Sie und mich an die Worte zu erinnern, die der Heilige Vater Franziskus in seinem Brief vom 29. Juni 2019 an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland, in Nr. 9, gerichtet hat:

„Die Weltkirche lebt in und aus den Teilkirchen (vgl. LG 23), so wie die Teilkirchen in und aus der Weltkirche leben und erblühen; falls sie von der Weltkirche getrennt wären, würden sie sich schwächen, verderben und sterben. [...] Das bedeutet nicht, nicht zu gehen, nicht voranzuschreiten, nichts zu ändern und vielleicht nicht einmal zu debattieren und zu widersprechen, sondern es ist einfach die Folge des Wissens, dass wir wesentlich Teil eines größeren Leibes sind, der uns beansprucht, der auf uns wartet und uns braucht, und den auch wir beanspruchen, erwarten und brauchen. Es ist die Freude, sich als Teil des heiligen und geduldigen treuen Volkes Gottes zu fühlen.“

Gerne nutze ich diese Gelegenheit, Ihnen brüderliche Grüße zu übermitteln, und bestätige dies mit einem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung Eurer Exzellenz gegenüber.

Ihr im Herrn ergebener

Arthur Card. Roche
Präfekt

Seiner Exzellenz
dem hochwürdigsten Herrn
Dr. GEORG BÄTZING
Bischof von Limburg
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

 

[123] II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum oncilium, 52; C.I.C., can. 767, §I.

[124] Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277-1340; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum, 11. Januar 1971; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis, 15. Mai 1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst, Institutio Generalis Missalis Romani, 26. März 1970,41,42, 165; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Liturgiae instaurationes, 15. September 1970, 2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 331.

[125] Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio adpropositum dubium, 20. Juni 1987: AAS 79 (1987) 1249.

[126] Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo Baptismi parvu/orum, Pnenotanda generalia, 16-17. Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo Baptismi parvu/orum, Pnenotanda generalia, 16-17.

[127] Vgl. C.I.C., can. 230.


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