27. November 2025 | Klarheit verhindert und Willkür ermöglicht
Autor: Heribert Hallermann
Quelle: www.die-tagespost.de
Bereits im sogenannten Grundtext „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche“, der von der Synodalversammlung am 3. Februar 2022 beschlossen worden war, konnte man dem Abs. 97 die Forderung entnehmen: „Die Zusammenarbeit, die der Synodale Weg begonnen hat, muss auf Dauer gestellt werden. Verbindliche Entscheidungen, die alle katholischen Bistümer in Deutschland betreffen, sollen beraten und entschieden werden in Kooperation der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) mit dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) als deren demokratisch legitimierter Vertretung. Die bereits bestehenden gemeinsamen Institutionen von DBK und ZdK sind im Sinne des synodalen Prinzips zu überprüfen und weiterzuentwickeln.“
Dass Bätzing das Gremium feiert, wundert nicht
Ebenso wenig verwundert es, dass der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Bischof Georg Bätzing, die Einrichtung dieses neuen bundesweiten Gremiums als einen großartigen Moment feiert. Die Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, teilt diese Einschätzung und betont die Formel „gemeinsam Beraten und Entscheiden“; genau diese Formel wurde aber aufgrund eines Änderungsantrags des Ständigen Rates der DBK in der endgültigen Fassung der Satzung ersetzt.
In Art. 2 Abs. 1 b) heißt es nun: Die Synodalkonferenz „berät und fasst Beschlüsse im Sinne ‚synodaler Entscheidungsprozesse‘ (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode, Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung“. Solche synodalen Entscheidungsprozesse werden aber in der in der Satzung nicht zitierten Nr. 93 des Abschlussdokuments der Bischofssynode beschrieben: Demnach wird klar unterschieden zwischen der Beratung einerseits, an der alle Gläubigen beteiligt werden sollen, und der Entscheidung andererseits, die auf der Grundlage des Beratungsprozesses allein den Hirten der Kirche obliegt. Mit anderen Worten: Kein synodales Gremium kann für sich unter Berufung auf dieses Abschlussdokument beanspruchen, gemeinsam beraten und entscheiden zu wollen.
Wie schon so oft im sogenannten „synodalen Prozess“ wird auch an dieser Stelle deutlich, dass ganz bewusst mit Unschärfen gearbeitet wird, um das eigene Anliegen voranzubringen. Dazu gehört wohl auch die Behauptung des Vorsitzenden der DBK, dass alle Beteiligten wollen, dass es zu einer Synodalkonferenz in Deutschland kommt, als etwas Exemplarischem, das beispielhaft auch für andere Teile der Weltkirche verwendet werden könne.
Dass Rom vorab zustimmte, darf bezweifelt werden
Ob Rom tatsächlich eine Art Vorab-Zustimmung zur nun beschlossenen Satzung der Synodalkonferenz gegeben hat, darf bezweifelt werden: In der gemeinsamen Presseerklärung des Heiligen Stuhls und der DBK ist nämlich lediglich davon die Rede, dass in einer ehrlichen, offenen und konstruktiven Atmosphäre verschiedene Punkte des künftigen Statuts der sogenannten „Synodalkonferenz“ in Bezug auf ihren Charakter, ihre Zusammensetzung und ihre Kompetenzen erörtert wurden. Es ging also nicht um Marginalien, sondern um fundamentale Fragen. Von einer Zustimmung ist nicht die Rede. Sie stünde im Übrigen im Widerspruch zu den Schreiben des Römischen Staatssekretariats vom 21. Juli 2022 und vom 16. Januar 2023, das Papst Franziskus sich durch eine approbatio in forma specifica zu eigen gemacht und in einem Schreiben vom 10. November 2023 als Verbot gedeutet hat, sich an den Vorbereitungen zur Einführung eines Beratungs- und Entscheidungsgremiums zu beteiligen.
Fundamentale Fragen stellen sich tatsächlich schon bei einer ersten Durchsicht der beschlossenen Satzung: Art. Art. 2 Abs. 1 b) steht mit der Koppelung von Beratung und Beschlussfassung, die der Synodalkonferenz obliegen sollen, in offenem Widerspruch zum Abschlussdokument der Bischofssynode, namentlich zur dortigen Nr. 93 a)-c). Im Übrigen weist die Satzung selbst unter Art. 2 Abs. 3 implizit auf die notwendige Trennung von Beraten und Entscheiden hin, wenn dort zum Stichwort „Kirchenversammlung“ in der Fußnote die Nr. 127 des Abschlussdokuments der Bischofssynode zitiert wird: „In den kirchlichen Versammlungen … nehmen die Mitglieder, die die Vielfalt des Gottesvolkes (einschließlich der Bischöfe) zum Ausdruck bringen und repräsentieren, an der Unterscheidung teil, die es den Bischöfen ermöglicht, kollegial die Entscheidungen zu treffen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zustehen.“
Der Art. 2 Abs. 4 der Satzung steht mit der Bestimmung, dass sich die Synodalkonferenz mit den Themen befasst, die ihr von der DBK oder dem ZdK zugewiesen werden, und dass sie zudem auch selbst Themen aufgreifen und sich damit befassen kann, in einem eklatanten Widerspruch zu Nr. 93 a) des Abschlussdokuments der Bischofssynode. Demnach kommt es allein der zuständigen kirchlichen Autorität zu, klar die Gegenstände der Beratung und der Entscheidung zu definieren sowie zu bestimmen, wer für die Umsetzung eventueller Beschlüsse zuständig sein soll.
Aufgaben der Synodalkonferenz handeln vor allem von Finanzfragen
Es fällt auf, dass sich die Aufgaben der Synodalkonferenz insbesondere auf Finanzfragen erstrecken sollen und beispielsweise die derzeitige Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verbands der Diözesen Deutschlands in Frage stellt. Tatsächlich ist der kirchliche Finanzbereich derjenige, an dem die effektive Mitverantwortung von Laien am stärksten verankert ist, nicht zuletzt aufgrund von staatskirchenrechtlichen Vorgaben; kein Bischof kann in Finanzfragen nach Gutsherrenart agieren. Derzeit ist für die Mitverantwortung im kirchlichen Finanzbereich insbesondere eine fachliche Qualifikation gefordert. Ob diese, wie in Art. 1 d) und e) der Satzung vorgesehen, durch die Mitgliedschaft im ZdK ersetzt werden kann, ist doch sehr fraglich.
Widersprüchlich erscheinen Art. 3 Abs. 1 c) und Art. 3 Abs. 4 der Satzung: Demnach haben das Recht auf Mitgliedschaft in der Synodalkonferenz neben den Mitgliedern des Ständigen Rates der DBK genauso viele Mitglieder des ZdK und wiederum die gleiche Anzahl von weiteren Gläubigen, die nicht unter die genannten Kategorien fallen. Diese weiteren Mitglieder sollen von der gesamten Synodalkonferenz gewählt werden, die allerdings vor der genannten Zuwahl unvollständig ist. Nicht berücksichtigt wird die Tatsache, dass einige Bischöfe – mit römischer Billigung – die Mitarbeit in einem solchen synodalen Gremium verweigern. Unabhängig davon führt die geplante Zusammensetzung dazu, dass die bischöflichen Mitglieder der Synodalkonferenz höchstens ein Drittel der Stimmen haben, was vor dem Hintergrund von Art. 4 der Satzung mit der Festlegung des gleichen Stimmrechts aller Mitglieder zu bedenken ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Satzung hält eine Schlussabstimmung der Synodalkonferenz das abschließende Ergebnis der Beratungen fest. Im Unterschied zur Satzung des Synodalen Weges hält die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich fest, dass ein solcher Beschluss keine Rechtswirkung nach außen besitzt. Allerdings wird in Art. 7 der Satzung festgelegt, dass jeder Adressat eines Beschlusses der Synodalkonferenz nach eigenem Ermessen und dem jeweils eigenen Verfahren sowie nach Maßgabe der eigenen Gremien für die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich ist. Der durch die Synodalkonferenz öffentlich ausgeübte moralische Druck wird durch die dort verankerte Rechenschaftspflicht gegenüber dem Präsidium der Synodalkonferenz verstärkt. Diese Rechenschaftspflicht deckt sich nicht mit der in Nr. 95 des Abschlussdokuments angesprochenen Rechenschaft.
Verweis auf noch unbekannte Rechtsquellen
Der Art. 8 der Satzung verweist global auf die Geschäftsordnung und Wahlordnung der Synodalkonferenz, die bislang aber noch nicht vorliegen; ihnen kommt allerdings, wie etwa Art. 3 der Satzung zeigt, konstitutiver Charakter zu. Es wird somit auf noch unbekannte Rechtsquellen verwiesen, deren Inhalt unbestimmt bleibt; so wird Klarheit verhindert und Willkür ermöglicht.
Art. 11 Abs. 1 der Satzung legt fest, dass Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung der Synodalkonferenz „im Lichte der Arbeit der Synodalkonferenz“ regelmäßig evaluiert werden. Nicht festgelegt wird, wer diese Evaluation vornehmen soll. Weil als Maßstab für die Evaluation die Arbeit der Synodalkonferenz genannt wird, ist zum einen eine – im Ergebnis dann wenig überzeugende – Selbstevaluation der Synodalkonferenz zu befürchten, zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass eventuelle satzungs- und rechtswidrige Praktiken der Synodalkonferenz sukzessive in die Satzung sowie in die Ordnungen inkorporiert werden.
Die Schlussbestimmung in Art. 12 zeugt von der Überheblichkeit der Satzungsgeber und ist schlichtweg falsch: Die Satzung tritt nämlich nicht an dem Tag in Kraft, an dem sie – nach Beschluss durch die Synodalversammlung – sowohl von der DBK als auch vom ZdK angenommen wurde, sondern gemäß c. 455 § 2 CIC erst nach der recognitio und der Promulgation durch den Apostolischen Stuhl, und zwar zu dem von diesem festgelegten Zeitpunkt. Die in der Satzung vorgesehene recognitio mit gleicher Rechtskraft durch die Synodalversammlung gehört allenfalls dem Bereich der Fantasie an.
Plazet aus Rom ist unwahrscheinlich
Es wird abzuwarten bleiben, ob die beschlossene Satzung der Synodalkonferenz in der vorliegenden Form vom Heiligen Stuhl approbiert wird; sehr wahrscheinlich erscheint das nicht. Immerhin steht das klare römische Verbot im Raum, irgendwelche neuen, kirchenrechtlich nicht vorgesehenen kirchlichen Leitungsorgane einzurichten. Weder irgendein Bischof noch sonst ein Gläubiger können verpflichtet werden, sich an der Synodalkonferenz oder an ihrer Vorbereitung zu beteiligen; dieses Gremium ist nämlich weder mit der Rechtsordnung der Kirche noch mit dem Prinzip der Synodalität vereinbar. Bedenken einzelner Bischöfe, die bislang begründet die Mitarbeit beim Synodalen Weg verweigern, werden weder durch die Satzung noch durch die beschwichtigenden Hinweise von Bischof Bätzing ausgeräumt.
Im Gegenteil: Jeder einzelne Diözesanbischof muss sich bei der entsprechenden Abstimmung in der Vollversammlung der DBK unter Abwägung aller für ihn und für die gesamte katholische Kirche absehbaren Folgen sehr genau überlegen, ob er dieser Satzung – und implizit damit auch den unbekannten Rechtsquellen der Geschäfts- und Wahlordnung – seine Zustimmung geben kann. Immerhin ist er gemäß c. 392 § 1 CIC dazu verpflichtet, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und auf die Befolgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen. Ein Wegducken von Bischöfen in der Erwartung, dass Rom schon handeln wird, entspricht nicht der Verantwortung des bischöflichen Amtes.
Der Autor Heribert Hallermann ist emeritierter Professor für Kirchenrecht
an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
