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10. Januar 2024 | Weiter geht’s – wohin?

Die Deutsche Bischofskonferenz und die Satzung des "synodalen Ausschusses" – Ein kirchenrechtlicher Kommentar |


Autor: Heribert Hallermann

Unter der Überschrift „Synodaler Ausschuss: Weiter geht’s“ berichtet die Zeitschrift „Herder-Korrespondenz“ von der Konstitution des Synodalen Ausschusses im November 2023.[1] Unter anderem wird dort ausgeführt: „Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) müssen vor der nächsten Ausschuss-Sitzung Mitte Juni kommenden Jahres in Mainz die einstimmig beschlossene Satzung und Geschäftsordnung, beide öffentlich einsehbar, annehmen.“[2]

Als Leser dieses Beitrags fragt man sich unwillkürlich: Was bedeutet das „müssen“? Zwingt irgendjemand oder irgendetwas die beiden genannten Gremien, die beschlossenen Dokumente anzunehmen – oder anders gefragt: Gibt es einen Rechtsgrund dafür? Und was bewirkt eine „Annahme“ – oder welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, für den Synodalen Ausschuss selbst, aber auch für die annehmenden Gremien? Man kann auch weiter fragen: Was sagt das alles über den rechtlichen Charakter des Synodalen Ausschusses aus? Und: Gibt es für die Annahme ein bestimmtes Mindestquorum oder muss sie eventuell sogar einstimmig erfolgen? Diesen und ähnlichen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden mit dem Ziel, Fragen zur Satzung des Synodalen Ausschusses zu verdeutlichen und sie gegebenenfalls zuzuspitzen. Dabei werden abschließende Antworten eher nicht erreicht werden.

1         Die Entstehung des Synodalen Ausschusses

In der Logik des Synodalen Wegs ist die Existenz des Synodalen Ausschusses zurückzuführen auf den von der Synodalversammlung beschlossenen Handlungstext „Synodalität nachhaltig stärken. Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland“.[3] Mit dem Ziel, spätestens zum März 2026 einen sogenannten „Synodalen Rat“ einzurichten, hat die Synodalversammlung zu dessen Vorbereitung einen Synodalen Ausschuss eingesetzt. Dieser besteht dem Beschluss der Synodalversammlung gemäß aus den 27 Diözesanbischöfen, 27 vom ZdK gewählten Mitgliedern und 20 anschließend von der Synodalversammlung gewählten Mitgliedern und soll generationen- und geschlechtergerecht zusammengesetzt sein. Er wird von der DBK und dem ZdK gemeinsam getragen und vom Vorsitzenden der DBK und dem/der Vorsitzenden des ZdK geleitet. Der Synodale Ausschuss gibt sich eine Satzung.[4] In der Schlussab­stimmung erhielt der Beschluss die erforderliche Mehrheit.[5] Nach der Festlegung der Aufgaben des Synodalen Ausschusses[6] werden im beschlossenen Handlungstext noch Eckpunkte für den Synodalen Rat festgelegt.[7]

Gemäß dem beschlossenen Handlungstext ist der Synodale Ausschuss eine Einrichtung der Synodalversammlung.[8] Es handelt sich insofern um einen Beschluss mit beabsichtigter Außenwirkung über die Synodalversammlung hinaus, was jedoch aufgrund von Art. 11 Abs. 1 und 5 der Satzung des Synodalen Wegs (SaSW) ausgeschlossen ist. Gemäß dieser Satzung ist ein Beschluss die per Abstimmung erzielte abschließende Feststellung eines Beratungsergebnisses der Synodalversammlung und folglich eine abschließende inhaltliche Aussage zu einem bestimmten Sachthema; zudem entfalten Beschlüsse der Synodalversammlung von sich aus keinerlei Rechtswirkung, das heißt, dass sie niemanden zu irgendetwas rechtlich verpflichten.[9] Weil der Beschluss auf die gemeinsame Trägerschaft des Synodalen Ausschusses durch die DBK und das ZdK verweist, deren Übernahme im Übrigen nur aufgrund einer freien und souveränen Entscheidung der DBK und des ZdK möglich ist und mangels Rechtswirkung nicht als Rechtsfolge aus dem genannten Beschluss erwachsen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Synodale Ausschuss eine von der Synodalversammlung zwar beabsichtigte, allerdings durch sie nicht rechtswirksam ins Leben gerufene Einrichtung ist und bleibt und dass der Synodale Ausschuss durch die im Beschluss erwähnte Trägerschaft nicht zu einer Einrichtung der DBK und des ZdK wird.[10] Auch die Zustimmung eines Großteils der deutschen Bischöfe zum genannten Handlungstext kann nicht als implizite Zustimmung der DBK zur Übernahme der Trägerschaft gewertet werden; Beschlüsse der DBK sind nämlich immer ausdrücklich und können nur durch Abstimmungen gemäß den Vorschriften der Art. 11-14 des Statuts der DBK und § 4 der Geschäftsordnung der DBK herbeigeführt werden.

2         Der Beschluss der Satzung des Synodalen Ausschusses

Die Satzung des Synodalen Ausschusses (SaSynA) ist vom Synodalen Ausschuss, näherhin von seiner Plenarversammlung als dem gemäß Art. 5 Abs. 1 SaSynA obersten Gremium, am 11. November 2023 beschlossen worden. Sie wird gemäß Art. 5 Abs. 3 SaSynA den von der Satzung vorgesehenen Trägern DBK und ZdK zum Beschluss vorgelegt. Im Vorgriff auf die noch ausstehende Entscheidung der DBK wird im Untertitel der Satzung vermerkt: „Beschlossen durch den Synodalen Ausschuss am 11. November 2023 – Beschlossen durch die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am XXX – Beschlossen durch die Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) am 25. November 2023.“[11]

Im Unterschied zum genannten Bericht in der Herder-Korrespondenz und ausweislich des Satzungstextes bedarf die vom Synodalen Ausschuss beschlossene Satzung nicht nur der Annahme, sondern des Beschlusses sowohl der DBK als auch des ZdK. Aus den beiden Begriffen „Annahme“ und „Beschluss“, die nicht synonym verstanden werden können, wird ein signifikanter Unterschied erkennbar: Während „Annahme“ im Sinne der Rezeption, das heißt der willentlichen Beachtung einer unabhängig vom Willen des Rezipienten bestehenden und geltenden Norm zu verstehen ist,[12] drückt „Beschluss“ die Willensentscheidung eines Einzelnen, eines Organs, eines Gremiums oder einer Gemeinschaft aus, die konstitutiv für das Zustandekommen einer Regelung oder einer Norm ist;[13] ein solcher Beschluss beinhaltet ohne Weiteres auch die positive Zustimmung zur fraglichen Regelung oder Norm.

Nachdem das ZdK zwei Wochen nach dem Synodalen Ausschuss die Satzung des Synodalen Ausschusses ebenfalls beschlossen hat, richtet sich nun die Erwartung an die DBK, ebenfalls einen entsprechenden Beschluss zu fassen.[14] Die Satzung des Synodalen Ausschusses hätte demnach drei Urheber, die zwar im Untertitel und in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SaSynA – abgesehen von der dort vorgenommenen Reihung – als gleichberechtigt erscheinen, im übrigen Satzungstext aber deutlich differenziert werden: Gemäß Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 SaSynA wird nämlich der Synodale Ausschuss als eine Art „Ersturheber“ ausgewiesen, während die DBK und das ZdK lediglich als nicht gleichberechtigte „Zweiturheber“ erscheinen: DBK und ZdK können nämlich nur dann einen Satzungsbeschluss fassen, wenn vorher die Plenarversammlung des Synodalen Ausschusses mit der nötigen Zweidrittel-Mehrheit eine Satzung oder eine Satzungsänderung beschlossen hat. Weder die DBK noch das ZdK besitzen demnach ein Initiativrecht für den Beschluss oder für die Änderung des Satzungstextes.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SaSynA wird die Satzung des Synodalen Ausschusses durch die DBK und das ZdK entweder ganz oder gar nicht beschlossen; ein partieller Beschluss ist in der Satzung nicht vorgesehen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle aber darauf, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der Satzung des Synodalen Ausschusses bereits durch den von der Synodalversammlung beschlossenen Handlungstext „Synodalität nachhaltig stärken. Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland“ festgelegt ist und infolgedessen in der Logik des Synodalen Weges nicht mehr zur Disposition steht. Ein Beschluss der Satzung des Synodalen Ausschusses durch DBK und ZdK bezieht sich infolgedessen aufgrund des Art. 1 SaSynA insbesondere auf die Zustimmung zur Übernahme der Trägerschaft des Synodalen Ausschusses.

Abweichend von der Darstellung der Herder-Korrespondenz[15] enthalten die Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 SaSynA keinen Hinweis darauf, dass neben der Satzung auch die Geschäftsordnung des Synodalen Ausschusses (GOSynA) für das Inkrafttreten eines Beschlusses der DBK und des ZdK bedürfte. Der § 14 GOSynA mit der Überschrift „Inkrafttreten“ hält vielmehr fest: „Diese Geschäftsordnung wurde vom Synodalen Ausschuss am 11. November 2023 beschlossen.“ Das bedeutet, dass die Geschäftsordnung in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 10 Abs. 2 Satz 2 SaSynA allein aufgrund des genannten Beschlusses der Plenarversammlung des Synodalen Ausschusses in Kraft getreten ist. Dem entsprechend wird die Änderung der Geschäftsordnung durch alleinigen Beschluss der Plenarversammlung des Synodalen Ausschusses in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 SaSynA geregelt.

3         Die Trägerschaft des Synodalen Ausschusses

Trägerschaft bedeutet in einem allgemeinen Sinn die Bereitstellung von personellen und materiellen Voraussetzungen für das Handeln einer Einrichtung oder einer Organisation. Wenn Art. 1 SaSynA die gemeinsame Trägerschaft der DBK und des ZdK für den Synodalen Ausschuss festlegt und diese Festlegung durch den Beschluss der beiden Institutionen in das jeweils eigene Handeln übernommen wird, dann bedeutet das, dass die beiden genannten Institutionen gemeinsam – die Formulierung „in ihrer gemeinsamen Verantwortung“ bedeutet nichts anderes – die für die Arbeit des Synodalen Ausschusses erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung stellen. Dieses „gemeinsam“ wird nicht spezifiziert, so dass nicht ersichtlich ist, nach welchem Schlüssel die erforderlichen Aufwendungen zwischen DBK und ZdK aufgeteilt werden sollen. Allerdings dürfte mit dieser Formulierung ausgeschlossen sein, dass nur eine der beiden genannten Institutionen allein den gesamten Aufwand für den Synodalen Ausschuss schultern muss.

Die in Art. 1 SaSynA als ein Träger genannte DBK kann „mangels Rechts- und Vermögensfähigkeit im weltlichen Recht nicht als Rechtsträger fungieren.“[16] Um dennoch ein entsprechendes Handeln im weltlich-rechtlichen sowie im wirtschaftlichen Bereich zu ermöglichen, wurde von den deutschen (Erz-)Diözesen der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) errichtet. Er „hat die Aufgabe, im Auftrag der DBK die rechtlichen, wirtschaftlichen, administrativen sowie technischen Belange der in ihm zusammengeschlossenen (Erz-)Diözesen zu wahren und zu fördern. Er übernimmt für die DBK die Funktion des Rechts- und Anstellungsträgers.“[17] Das bedeutet, dass die DBK ihre Trägerschaft für den Synodalen Ausschuss nur mittels des VDD wahrnehmen kann. Ein Beschluss der Satzung des Synodalen Ausschusses durch die DBK würde die Zustimmung zur Übernahme der (Mit-)Trägerschaft durch den VDD implizieren,[18] denn: „Der VDD ist der einzige bundesweite Rechtsträger, den die Kirche in Deutschland eingerichtet hat, und zuständig für die Finanzierung grundsätzlich aller bundesweiten kirchlichen Aufgaben.“[19] Allerdings bedarf dann die tatsächliche Übernahme der Trägerschaft noch der satzungsgemäß geforderten Zustimmung der Vollversammlung des VDD, die gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des VDD nicht mit der Vollversammlung der DBK im Sinne des c. 454 §§ 1 und 2 CIC i. V. m. Art. 4 des Statut der DBK identisch ist. Somit kann ein Beschluss der Vollversammlung der DBK einen Beschluss der Vollversammlung des VDD nicht ersetzen.

Der Beschluss der Satzung des Synodalen Ausschusses dürfte auf der Tagesordnung der nächsten Vollversammlung der DBK vom 19. bis 22. April 2024 in Augsburg stehen. Allerdings ist die DBK nicht mehr frei, diesen Beschluss tatsächlich zu fassen: Immerhin haben vier zur DBK gehörende (Erz-)Bischöfe gegen die Übernahme der für den Synodalen Ausschuss nötigen Mittel durch den VDD gestimmt und somit den nach § 11 Abs. 2 m) der Satzung des VDD erforderlichen einstimmigen Beschluss des Haushaltsplans verhindert. Damit darf der VDD „die notwendigen Mittel für Sachkosten und Personal für den Synodalen Ausschuss nicht zur Verfügung stellen.“[20] In der Folge heißt das, dass die DBK nicht (Mit-)Trägerin des Synodalen Ausschusses sein kann.

Felix Neumann weist zu Recht darauf hin, dass auch das ZdK als ersatzweiser Finanzier des Synodalen Ausschusses eher nicht in Frage kommen dürfte, weil das ZdK selbst zum größten Teil aus Kirchensteuermitteln finanziert wird und damit vom VDD abhängig ist.[21] Sollte aber eine alternative Finanzierung etwa durch einen weltlich-rechtlichen Trägerverein gefunden werden, in dem sich die zur Mitfinanzierung bereiten Diözesen zusammenschließen könnten,[22] dann könnte in Art. 1 SaSynA nicht die DBK als eine Trägerin des Synodalen Ausschusses ausgewiesen werden, sondern lediglich die Gruppe der mitfinanzierenden Diözesen beziehungsweise der von diesen gebildete weltlich-rechtliche Trägerverein.

Insofern bedarf Art. 1 SaSynA notwendigerweise der Korrektur: Zum einen müssen die tatsächlichen Träger angegeben werden, und zum anderen sollte es selbstverständlich sein, den entsprechenden Schlüssel anzugeben, nach dem sich der erforderliche Aufwand für den Synodalen Ausschuss auf die verschiedenen Träger verteilt.

4         Die rechtliche Grundlage für einen Beschluss der DBK

Mit bemerkenswerter Deutlichkeit weist Art. 7 Abs. 6 SaSynA darauf hin, dass Beschlüsse des Synodalen Ausschusses keinen Dritten, also weder irgendeine Person noch eine Institution oder ein Gremium zu irgendetwas verpflichten können: „Ergebnisse der Abstimmungen des Synodalen Ausschusses entfalten von sich aus keine Rechtswirkung. Im Übrigen gilt Art. 11 Abs. 5 Satz 2 SaSW.“ Mit der Wendung „Ergebnisse der Abstimmungen“ sind Beschlüsse[23] und andere Entscheidungen[24] des Synodalen Ausschusses erfasst. Der in der Verweisung angesprochene Art. 11 Abs. 5 Satz 2 SaSW schließt an die mit Art. 7 Abs. 6 SaSynA übereinstimmende Aussage an, dass Beschlüsse der Synodalversammlung von sich aus keine Rechtswirkung entfalten und betont: „Die Vollmacht der Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt.“ Bezüglich des Modus der Beschlussfassung in den Gremien des Synodalen Ausschusses verweist § 7 der Geschäftsordnung des Synodalen Ausschusses auf Art. 7 SaSynA. Es steht demnach fest, dass die Bestimmungen in Art. 5 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 SaSynA keine rechtliche Verpflichtung der DBK – und auch nicht des ZdK – bewirken, die vorgelegte und vom Synodalen Ausschuss beschlossene Satzung ebenfalls beschließen zu müssen.[25]

Weil also die Satzung des Synodalen Ausschusses weder die DBK noch das ZdK zu einem entsprechenden Beschluss verpflichten kann, erhebt sich die Frage, ob es sonst eine rechtliche Grundlage für einen Beschluss der DBK zur Satzung des Synodalen Ausschusses gibt. Bei der Suche nach einer solchen Grundlage soll sowohl danach gefragt werden, ob sie – sofern es sie denn gibt – die Möglichkeit eines Beschlusses eröffnet, oder ob sie die DBK zu einem solchen Beschluss verpflichtet.

Auch wenn diese Feststellung kirchenrechtlich als banal erscheint, dürfte sie doch angesichts des in weiten Kreisen der Kirche – selbst unter den Bischöfen selbst – verbreiteten gegenteiligen Eindrucks notwendig sein: Eine Bischofskonferenz kann und darf längst nicht alles, was sie will; ihr sind vielmehr für ihr Handeln und Entscheiden enge rechtliche Grenzen gesetzt. Der Kompetenzrahmen einer Bischofskonferenz ergibt sich universalrechtlich aus c. 455 § 1 CIC und partikularrechtlich aus Art. 8 des Statuts der DBK. In Hinblick auf den von der Satzung des Synodalen Ausschusses gewünschten Beschluss der DBK ergibt sich, dass ein solcher Beschluss weder vom allgemeinen Recht vorgeschrieben ist noch, dass er durch eine besondere Anordnung des Heiligen Stuhls veranlasst wird; insofern sind die Kompetenzkriterien des c. 455 § 1 CIC nicht erfüllt. Dasselbe ergibt sich in Hinblick auf Art. 8 des Statuts der DBK.[26] Aufgrund der Entstehung des Synodalen Ausschusses ergibt sich, dass es sich dabei weder um eine Bischöfliche Kommission noch um eine Dienststelle der DBK handelt, so dass der in Frage stehende Beschluss nicht aus Art. 8 Abs. 2 d) und e) des Statuts der DBK begründet werden kann. Eine Begründung aus Art. 8 Abs. 2 g) des Statuts der DBK ist ebenfalls ausgeschlossen, weil es sich beim Synodalen Ausschuss nicht um eine wichtigere Angelegenheit handelt, welche die Konferenz selbst, das heißt ihre Struktur und ihre Arbeitsweise betrifft. Die salvatorische Klausel in Art. 11 Abs. 5 Satz 2 SaSW „Die Vollmacht der Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt“ eröffnet weder eine über c. 455 § 1 CIC und Art. 8 des Statuts der DBK hinausreichende zusätzliche Möglichkeit zu der gewünschten Beschlussfassung noch verpflichtet sie die DBK zu einer solchen Beschlussfassung.

Die einzige sachliche Notwendigkeit für einen Beschluss der DBK – tatsächlich müsste man hier von einem Beschluss der Vollversammlung des VDD sprechen – zum Synodalen Ausschuss ergibt sich aus der Tatsache, dass die DBK gemäß Art. 1 SaSynA als eine (Mit-)Trägerin des Synodalen Ausschusses vorgesehen ist. Eine solche Trägerschaft der DBK kann aber nur über den VDD realisiert werden und erfordert gemäß § 11 Abs. 2 m) der Satzung des VDD einen einstimmigen Haushaltsbeschluss der Vollversammlung des VDD. Dieser einstimmige Beschluss wurde aber durch vier der DBK angehörende (Erz-)Bischöfe verhindert,[27] so dass die Übernahme der Trägerschaft des Synodalen Ausschusses durch die DBK aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Satzung des Synodalen Ausschusses längst bekannt. Umso mehr verwundert es, dass die Satzung in der vorliegenden Form beschlossen wurde, die eine Bestimmung enthält, die rechtlich nicht umsetzbar ist.

5         Der rechtliche Charakter des Synodalen Ausschusses

Abschließend bleibt zu fragen, ob sich etwa aus dem rechtlichen Charakter des Synodalen Ausschusses ein möglicher oder vielleicht sogar ein notwendiger Grund für den gewünschten Beschluss der DBK und somit für die finanziell folgenreiche Übernahme der Trägerschaft dieses Gremiums ergibt.

Aus der Durchsicht der Satzung des Synodalen Ausschusses ergibt sich, dass diese keinen einzigen Hinweis auf den Rechtscharakter des Gremiums enthält; es wird dort weder eine kirchenrechtliche noch eine weltlich-rechtliche Rechtsform angesprochen.

Ungeachtet dessen haben Franz Xaver Bischof und Dietmar Knopp in ihrem Beitrag „Lernprozess Synodalität“[28] ohne jeden Nachweis die These in den Raum gestellt, beim Synodalen Ausschuss handele es sich um eine bloß weltlich-rechtliche Vereinigung: „Der Synodale Weg ist ein korporativer Zusammenschluss von Bischöfen und sonstigen Mitgliedern des Volkes Gottes (Laien, Priestern und Ordensleuten) in Deutschland, der von der DBK und dem ZdK initiiert worden ist. Er ist kein Gremium, das auf einer kirchenrechtlichen Grundlage errichtet ist. In einer freien Gesellschaft, in der das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gilt (Art. 9 GG.), können selbstverständlich zwei Organisationen gemeinsam eine dritte gründen – wie dies auch mit dem Synodalen Weg geschehen ist – und dieser eigene Rechte zugestehen. Fazit: Der Synodale Ausschuss ist ein auf der Grundlage der im Grundgesetz verbrieften Vereinigungsfreiheit durch die Vollversammlung des Synodalen Weges rechtmäßig gegründetes Gremium, das aus den 27 Diözesanbischöfen, 27 vom ZdK gewählten und 20 von der Vollversammlung des Synodalen Weges gewählten Mitgliedern zusammengesetzt wird. Die Mitgliedschaft in ihm ist freiwillig. Von einigen Diözesanbischöfen steht eine Erklärung noch aus, ob sie sich beteiligen wollen.“[29]

So sehr die Aussage zutrifft, dass der Synodale Weg nicht auf einer kirchenrechtlichen Grundlage errichtet ist,[30] so wenig trifft die These zu, dass es sich sowohl beim Synodalen Weg als auch beim Synodalen Ausschuss um eine Vereinigung nach Maßgabe des weltlichen Vereinsrechts handelt. Darauf gibt die Satzung des Synodalen Ausschusses keinerlei Hinweis. Aufgrund des Prinzips der Vereinigungsfreiheit[31] gilt, dass eine der grundlegenden Freiheiten einer Vereinigung darin besteht, für sich eine entsprechende Rechtsform zu wählen[32] und diese in der Vereinssatzung zu publizieren und zu verankern, damit sie auch von Dritten wahrgenommen und anerkannt werden kann;[33] im Fall des Synodalen Ausschusses ist die freie Wahl und Festlegung einer solchen Rechtsform nicht erfolgt. Zudem enthält Art. 10 Abs. 1 SaSynA eine Bestimmung, die der Existenz des Synodalen Ausschusses als weltlich-rechtlicher Verein in einem wesentlichen Punkt widerspricht. Dort ist nämlich festgelegt, dass die Satzung erst durch Beschluss des Synodalen Ausschusses, der Deutschen Bischofskonferenz und des ZdK in Kraft tritt. Die Einrichtung des Synodalen Ausschusses würde demnach nicht regelkonform in der als Gründungsversammlung zu wertenden konstituierenden Sitzung und ausschließlich durch die Gründungsmitglieder erfolgen,[34] sondern von der späteren Beschlussfassung Dritter abhängen; insofern könnte auch nicht von einer freien oder autonomen Vereinsgründung gesprochen werden. Hinzu käme, dass ein Vereinsbeschluss zu den Trägern, wie er in Art. 1 SaSynA enthalten ist, keine Rechtswirkung für Dritte hervorruft; Vereinsbeschlüsse binden nämlich allenfalls die Mitglieder der fraglichen Vereinigung und sonst niemanden. Aus der rein hypothetischen, aber eben unzutreffenden Annahme, dass der Synodale Ausschuss als weltlich-rechtlicher Verein besteht, ergibt sich auch insofern weder ein hinreichender noch ein notwendiger Grund für einen entsprechenden Beschluss der DBK.

Insofern kann abschließend nur dem Urteil von Norbert Lüdecke zugestimmt werden: „Der Synodale Ausschuss existiert nicht, kann sich daher auch nicht konstituieren und erst recht nicht den an ihn verwiesenen Handlungstext ‚Gemeinsam beraten und entscheiden‘ und damit die Errichtung eines Synodalen Rates beschließen.“[35]

6         Ergebnis

Der Synodale Ausschuss ist eine von der Synodalversammlung zwar beabsichtigte, allerdings durch sie nicht rechtswirksam ins Leben gerufene Einrichtung der Synodalversammlung und wird durch die in der Satzung erwähnten Beschlüsse der DBK und des ZdK nicht zu einer Einrichtung dieser beiden Gremien. Durch solche Beschlüsse würde er auch keine rechtliche Existenz erhalten. Ein Beschluss der Satzung des Synodalen Ausschusses durch DBK und ZdK im Sinne des Art. 1 SaSynA bezieht sich insbesondere auf deren Zustimmung zur Übernahme der Trägerschaft des Synodalen Ausschusses. Eine Trägerschaft für den Synodalen Ausschuss kann seitens der DBK nur mittels des VDD realisiert werden. Tatsächlich kann aber die DBK nicht (Mit-)Trägerin des Synodalen Ausschusses sein, weil vier zur DBK gehörende (Erz-)Bischöfe gegen die Übernahme der für den Synodalen Ausschuss nötigen Mittel durch den VDD gestimmt und somit den nach der Satzung des VDD erforderlichen einstimmigen Beschluss des Haushaltsplans verhindert haben. Für einen Beschluss der DBK zur Satzung des Synodalen Ausschusses gibt es nach geltendem Recht weder eine hinreichende noch eine notwendige rechtliche Grundlage. Der Synodale Ausschuss besitzt keinen in seiner Satzung verankerten eigenständigen rechtlichen Charakter und ist insofern rechtlich inexistent: Er ist weder eine Vereinigung weltlichen oder kirchliche Rechts noch eine Bischöfliche Kommission oder eine Dienststelle der DBK noch besitzt er eine andere rechtskonforme Existenzform.

Prof. em. Dr. Heribert Hallermann, Würzburg

 

[1] Vgl. Annika Schmitz, Synodaler Ausschuss: Weiter geht’s, in: HK 12/2023, 9-10.

[2] Ebd., 9.

[3] Vgl. Sekretariat des Synodalen Weges (Hg.), Beschlüsse des Synodalen Weges der katholischen Kirche in Deutschland, Bonn 2023 (Der Synodale Weg 20), 253-256.

[4] Vgl. ebd., 254.

[5] Vgl. Vierte Synodalversammlung 8.-10. September 2022, Frankfurt, Protokoll, in: https://www.synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/Dokumente_Reden_Beitraege/SV-IV/SV-IV-Protokoll-Internet.pdf [Zugriff: 11.12.2023], 15-16: „In der Schlussabstimmung, die auf Antrag als namentliche Abstimmung durchgeführt wird, wird der Handlungstext ‚Synodalität nachhaltig stärken: Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland‘ mit 167 Ja-Stimmen bei 13 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen angenommen. Die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit ist erreicht. Auch seitens der Bischöfe, die mit 45 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen votieren, ist die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht.“

[6] Vgl. Beschlüsse des Synodalen Weges (Anm. 3), 254-255.

[7] Vgl. ebd., 255-256.

[8] Vgl. Satzung des Synodalen Ausschusses (SaSynA) vom 11. November 2023, in: https://www.synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/bildmaterial/2023-Synodaler-Ausschuss/Satzung-des-Synodalen-Ausschusses.pdf [zugriff: 11.12.2023], Art. 1: „… Dieser Synodale Ausschuss wird in Umsetzung des Beschlusses der Synodalversammlung ‚Synodalität nachhaltig stärken. Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland‘ vom 10. September 2022 gebildet.“

[9] Vgl. Heribert Hallermann, Der Synodale Weg im Spiegel seiner Satzung, in: KuR Bd. 26 (2020), Heft 2, 238-254, hier: 250-252. – Vgl. ebd., 240-242 sowie im Ergebnis übereinstimmend Norbert Lüdecke, Alles nur ein Missverständnis? Zur Legitimität des Synodalen Ausschusses, in: HK Online exklusiv vom 16. Mai 2023: „Nach staatlichem wie kirchlichem Recht handelt es sich um eine die Beteiligten nur moralisch bindende Konventionalordnung. Die immer wieder schmeichelnd als ‚Souverän‘ des Synodalen Weges bezeichnete Synodalversammlung ist anders als die Mitgliederversammlung jedes Kaninchenzüchtervereins nicht befugt, die eigene Satzung zu ändern.“

[10] Vgl. Lüdecke, Alles nur ein Missverständnis (Anm. 9): „Wie alle Empfehlungen des Synodalen Weges hat auch dieser ‚Beschluss‘ keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Die Synodalversammlung kann weder ein neues Gremium schaffen noch diesem die eigenen Befugnisse übertragen. Sie kann auch keinen Bischof zum Mitglied von irgendetwas erklären, noch kann sie DBK und ZdK zu gemeinsamen Trägern des Synodalen Ausschusses machen: Das können nur diese selbst tun – wenn sie es wollen.“

[11] SaSynA (Anm. 8), vor Präambel.

[12] Vgl. Reinhild Ahlers, Art. Annahme – Katholisch, in: LKRR Bd. 1, 165-166, hier: 166 sowie Thomas Schüller, Art. Rezeption – Katholisch, in: LKRR Bd. 3, 930-931.

[13] Vgl. Reinhard Wenner, Art. Beschluss – Katholisch, in: LKRR Bd. 1, 369-370.

[14] Das „müssen“ im Bericht der Herder-Korrespondenz (vgl. Anm. 1) kann insofern den zweifelsfrei bestehenden enormen Druck widerspiegeln, der durch die öffentliche Meinung hervorgerufen wird, und der es unwahrscheinlich macht, dass die DBK zu einer wirklich freien Entscheidung in dieser Frage kommt.

[15] Vgl. Schmitz, Synodaler Ausschuss (Anm. 1), 9.

[16] Christoph Schmitt, Art. Verband der Diözesen Deutschlands – Katholisch, in: LKRR Bd. 4, 551-553, hier: 551.

[17] Ebd., 552.

[18] Das „müssen“ im Bericht der Herder-Korrespondenz (vgl. Anm. 1) erhält hier eine weitere Füllung: Ein entsprechender einstimmiger Beschluss der DBK ist erforderlich, damit der VDD tatsächlich die Trägerschaft und somit die Finanzierung des Synodalen Ausschusses übernehmen kann.

[19] Felix Neumann, Nach Bischofs-Veto: Wie geht es mit dem Synodalen Ausschuss weiter?, in: https://www.katholisch.de/artikel/45630-nach-bischofs-veto-wie-geht-es-mit-dem-synodalen-ausschuss-weiter vom 20.06.2023.

[20] Ebd.

[21] Vgl. ebd.

[22] Vgl. zu diesem Vorhaben cbr/fxn, Bätzing: Bistümer beraten neuen Rechtsträger für Synodalen Ausschuss, in: https://www.katholisch.de/artikel/47302-baetzing-bistuemer-beraten-neuen-rechtstraeger-fuer-synodalen-ausschuss vom 28.09.2023: „Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Bischof Georg Bätzing, hat angekündigt, dass weiter an einer Finanzierung des Synodalen Ausschusses gearbeitet wird. In der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) habe kein einstimmiger Beschluss gefasst werden können, sagte Bätzing bei der Abschluss-Pressekonferenz der Herbstvollversammlung am Donnerstag in Wiesbaden. ‚Daher beraten mehrere (Erz-)Bistümer derzeit über die Gründung eines Rechtsträgers, über den die 23 Bistümer, die dies im Ständigen Rat im Juni 2023 zugesagt haben, die Finanzmittel zur Arbeit des Synodalen Ausschusses bis 2026 abwickeln können‘, so Bätzing.“

[23] Vgl. etwa Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 SaSynA.

[24] Vgl. etwa Art. 5 Abs. 1 SaSynA.

[25] Das „müssen“ im Bericht der Herder-Korrespondenz (vgl. Anm. 1) wird in dieser Hinsicht also durch die Satzung des Synodalen Ausschusses selbst widerlegt.

[26] Vgl. Heribert Hallermann, Art. Bischofskonferenz – Katholisch, in: LKRR Bd. 1, 425-427 sowie ders., Art. Deutsche Bischofskonferenz – Katholisch, in: LKRR Bd. 1, 584-585.

[27] Vgl. weiter oben Anm. 22.

[28] Vgl. Franz Xaver Bischof – Dietmar Knopp, Lernprozess Synodalität, in: HK Online exklusiv vom 3. Mai 2023.

[29] Ebd.

[30] Vgl. Hallermann, Der Synodale Weg im Spiegel seiner Satzung (Anm. 9), 240-242.

[31] Vgl. Hermann Reichold, Art. Vereinigungsfreiheit – Staatlich, in: LKRR Bd. 4, 564-565.

[32] Vgl. Bernhard Reichert – Frank van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Neuwied – Kriftel – Berlin 61995, Rn. 2438.

[33] Vgl. § 25 BGB.

[34] Vgl. Reichert –Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts (Anm. 32), Rn. 65-69 und 2474.

[35] Lüdecke, Alles nur ein Missverständnis (Anm. 9).


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