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26. Juli 2019 | Alternativer Satzungsentwurf "Synodaler Weg hin zum ´Primat der Neuevangelisierung´"

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Autor: Rainer Maria Kardinal Woelki und Bischof Dr. Rudolf Voderholzer
Quelle:
Bislang unveröffentlicht

Von Rainer Maria Kardinal Woelki und Bischof Dr. Rudolf Voderholzer am 19. August 2019 beim Ständigen Rat der DBK eingebracht, eingehend diskutiert und mit 21 zu 3 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) abgelehnt.

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Präambel

Mit Schmerz, aber auch mit Scham muss sich die Katholische Kirche in Deutschland eingestehen, dass sie sich in einer schweren Glaubwürdigkeitsund tiefgreifenden Glaubenskrise befindet. Die entsetzlichen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs haben in ihren Auswirkungen zugleich auch die schon länger vorhandenen gravierenden innerkirchlichen Gräben in Fragen des Glaubens und der Lebenspraxis sichtbar gemacht. Viele Gläubige wenden sich verunsichert oder gar verbittert von der Katholischen Kirche ab. Zudem haben das Glaubenswissen und die Glaubenspraxis des Volkes Gottes in unserem Land einen dramatischen Punkt erreicht, wie auch Papst Franziskus[1] deutlich anmahnt. Dies alles bedroht nicht nur die innere Einheit der Kirche in Deutschland, sondern auch ihre Einheit mit der Universalkirche. Es geht um die Zukunft der Katholischen Kirche in unserem Land.

Daher bedarf es einer umfassenden und tiefgehenden geistig-geistlichen Erneuerung im Einklang mit der Weltkirche und ihrem Glauben im Sinne des von Papst Franziskus eingeforderten „Primats der Evangelisierung“[2]. Gestärkt und ermutigt durch den Papst wenden sich die Bischöfe der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) in Zusammenarbeit mit dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) vertrauensvoll an das Volk Gottes und bitten um seine Hilfe.

Die Bischöfe, die gemäß dem II. Vatikanischen Konzil ihre Diözese als „Stellvertreter und Gesandte Christi“ (LG 27) mit „Autorität und heiliger Vollmacht“ (LG 27) leiten, rufen daher in Einklang mit Papst Franziskus Vertreterinnen und Vertreter des pilgernden Gottesvolks zu einem „Synodalen Weg“ zusammen: Kleriker, Laien und gottgeweihte Christen. Sie vertrauen zusammen mit dem Papst auf das „Sentire cum ecclesia“ aller Gläubigen und auf die ihnen vom Geist Gottes verliehenen Gaben zum Aufbau des Reiches Gottes.

Der „Synodale Weg“ beginnt am 1. Advent 2019 und dauert drei Jahre. Er soll sich mit zwei zentralen Themenkomplexen beschäftigen:

1. der Skandal um den sexuellen Missbrauch

2. die Glaubenskrise und Antworten darauf im Sinne eines „Primats der Evangelisierung“.

Der „Synodale Weg“ soll daher nach dem Wunsch der Bischöfe eine Versammlung sein, die Raum für das offene Wort bietet. Dazu ist es notwendig, dass die gegenwärtigen innerkirchlichen Positionen auf gerechte und gleichmäßige Weise vertreten sind und Gehör finden.

Der Versammlung des „Synodalen Weges“ kommt die wichtige Aufgabe zu, die Bischöfe in dieser Krisenzeit zu beraten und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Diese Vorschläge werden den Bischöfen als den Trägern der kirchlichen Leitungsund Lehrvollmacht im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Entscheidung in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vorgelegt und durch den Papst als oberstem Hirten und Lehrer der Universalkirche rekognosziert.

 

Artikel 1 Aufgabe

Der „Synodale Weg“ der Katholischen Kirche als Gremium des Erfahrungsaustausches und der Beratung setzt sich zur Aufgabe:

1. die Förderung der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Katholischen Kirche sowie die Suche nach Lösungen, um weitere Verbrechen zu verhindern. Die bisherigen Maßnahmen werden einer kritischen Beratung unterzogen.

2. eine tiefgreifende Befassung mit der Glaubenskrise, wie sie Papst Franziskus angeregt hat.[3]  Dazu gehören die Analyse der Gründe für die Glaubenskrise und die Überprüfung der bisherigen Evangelisierungskonzepte. Im Rahmen des „Primats der Evangelisierung“ sollen Neuansätze zur Glaubensvermittlung und -weitergabe erarbeitet werden, die einerseits im Glauben der Weltkirche verwurzelt sind und andererseits die besonderen Gegebenheiten in unserem Land berücksichtigen.

 

Artikel 2 Organe des „Synodalen Weges“

Die Organe des „Synodalen Weges“ sind:

1. die Synodalvollversammlung

2. das Synodalpräsidium

3. die Synodalforen.

 

Artikel 3 Synodalvollversammlung

1. Der Synodalvollversammlung des „Synodalen Weges“ gehören 175 Mitglieder an:

–   27 Diözesanbischöfe

–   13 Weihbischöfe (gewählt durch die Weihbischöfe in der Deutschen Bischofskonferenz)

–   62 Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (gewählt durch die Vollversammlung des ZdK)

–   27 Weltpriester (gewählt vom Priesterrat der jeweiligen Diözese)

–   12 Ordensmänner bzw. -frauen (gewählt durch die Deutsche Ordensoberenkonferenz)

–   10 Vertreter aus den „Neuen Geistlichen Gemeinschaften“[4]

–   4  Pastoralreferenten/-innen  (gewählt  vom  Berufsverband  der  Pastoralreferenten/innen Deutschlands e.V.)

–   4 Gemeindereferenten/-innen (gewählt vom Berufsverband der Gemeindereferentinnen)

–   4 Dekane der Katholisch-Theologischen Fakultäten (gewählt vom Vorstand des Katholisch-Theologischen Fakultätentages e.V.)

–   3 Generalvikare (gewählt durch die Konferenz der Generalvikare)

–   3 Gerichtsvikare (gewählt durch die Konferenz der Gerichtsvikare)

–   3 Regenten (gewählt von der Deutschen Regentenkonferenz)

–   3  Ständige  Diakone  (gewählt  von  der  Arbeitsgemeinschaft der  Ständigen  Diakone Deutschlands).

2. Die 175 Mitglieder der Synodalvollversammlung haben gleiches beschließendes Stimmrecht.

3. Die Mitglieder der Synodalvollversammlung haben ihr Mandat für die Gesamtdauer des „Synodalen Weges“ inne. Scheidet ein Mitglied vor Abschluss des „Synodalen Weges“ aus der Synodalvollversammlung aus, so nimmt das Gremium, aus dem das Mitglied entsandt worden ist, eine neue Mandatierung vor.

4. Die Mitglieder der Synodalvollversammlung können sich nicht vertreten lassen.

5. Sie sind an keine Weisung aus den Gremien gebunden, die sie entsandt haben.

 

Artikel 4 Beobachterinnen und Beobachter der Synodalvollversammlung

1. Zur Entsendung von Beobachterinnen und Beobachtern in die Synodalvollversammlung werden eingeladen:

a. aus dem Bereich der Katholischen Kirche:

–   der Apostolische Nuntius

–   1 Vertreter der Kongregation für die Glaubenslehre

–   1 Vertreter des Päpstlichen Rates für die Neuevangelisierung

–   1 Vertreter aus dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE)

–   jeweils 1 Vertreter aus den Bischofskonferenzen der Nachbarländer

–   jeweils 1 Vertreter aus den Laiendachorganisationen der Nachbarländer.

Diese Beobachterinnen und Beobachter nehmen an den Synodalvollversammlungen und an den Synodalforen teil und haben Beratungsrecht.

b. aus dem Bereich der Ökumene:

–   1 Vertreter der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland (OBKD)

–   1 Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

–   1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK).

Diese Vertreter nehmen als Beobachter und Beobachterinnen an den Synodalvollversammlungen teil.

 

Artikel 5 Gäste

Zur Eröffnungsund Abschlussversammlung des „Synodalen Weges“ können folgende Mitgliedergruppen 26 Gäste über das Präsidium einladen:

–   5 durch die Deutsche Bischofskonferenz

–   5 durch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken

–   4 durch die Gruppe der Weltpriester

–   3 durch die Orden

–   2 durch die Neuen Geistlichen Gemeinschaften

–   1 durch die Pastoralreferenten/-innen

–   1 durch die Gemeindereferenten/-innen

–   1 durch die Katholisch-Theologischen Fakultäten

–   1 durch die Generalvikare

–   1 durch die Gerichtsvikare

–   1 durch die Regenten

–   1 durch die Ständigen Diakone.

 

Artikel 6 Präsidium

1. Dem Präsidium des „Synodalen Weges“ gehören 7 Mitglieder an:

a. als Präsident: der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz. b. als Vizepräsidenten:

–   ein Erzbischof aus der Deutschen Bischofskonferenz

–   der Präsident/-in des Zentralkomitees der deutschen Katholiken

–   der Vizepräsident/-in des Zentralkomitees der deutschen Katholiken. c.  dem Präsidium gehören ferner an:

–   1 Vertreter der Gruppe der Weltpriester (durch Wahl innerhalb der Delegiertengruppe)

–   1 Vertreter der Orden (durch Wahl innerhalb der Delegiertengruppe)

–   1 Vertreter der Neuen Geistlichen Gemeinschaften (durch Wahl innerhalb der Delegiertengruppe).

2. Den Vorsitz in den Synodalvollversammlungen führt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz. Er kann diesen Vorsitz auf Zeit an einen/eine Vizepräsidenten/-in delegieren.

3. Das Präsidium bereitet die Synodalvollversammlungen vor und nach.

4. Das Präsidium lädt die gemäß Artikel 5 von den Gruppen vorgeschlagenen Gäste offiziell ein.

5. Aus schwerwiegenden disziplinarischen Gründen kann das Präsidium einen Teilnehmer bzw. eine Teilnehmerin aus dem „Synodalen Weg“ ausschließen.

 

Artikel 7 Synodalforen

1. Der „Synodale Weg“ als Beratungsgremium errichtet inhaltlich folgende Foren, um für die zwei Schwerpunktthemen „Sexueller Missbrauch“ und „Primat der Evangelisierung“ Vorlagen für die Synodalvollversammlung zu erarbeiten:

I.     Synodalforum:       Sexueller Missbrauch

II.    Synodalforum:       Die Sendung der Laien im Dienst der Evangelisierung

III.   Synodalforum:       Jugendpastoral / Jugendkatechese in den Pfarreien, Verbänden und Gemeinschaften

IV.   Synodalforum:       Eheund Familienpastoral in den Pfarreien, Verbänden und Gemeinschaften

V.    Synodalforum:       Berufungspastoral

VI.   Synodalforum:       Theologie und Religionsunterricht im Dienst der Evangelisierung

VII. Synodalforum:       Spiritualität und Evangelisierung.

2. Den Synodalforen gehören als Vollmitglieder mit gleichem Beratungsund Stimmrecht die Delegierten der einzelnen Gruppen der Synodalvollversammlung an.

3. Jedes Mitglied der Synodalvollversammlung kann nur in einem Synodalforum mitarbeiten.

4. Die einzelnen Delegiertengruppen können darüber frei verfügen, welche ihrer Mitglieder sie in ein Synodalforum entsenden. Das Präsidium bestätigt diese Berufung offiziell.

5. Ein Synodalforum darf nicht mehr als 25 Delegierte umfassen.

6. Den Synodalforen gehören nur mit Beratungsrecht an:

–   die katholischen Beobachterinnen und Beobachter gemäß Artikel 4

–   die Beraterinnen und Berater gemäß Artikel 8.

7. Jedes Synodalforum wählt einen Leiter bzw. eine Leiterin und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit.

8. Eine vom jeweiligen Synodalforum erstellte Vorlage für die Beratung in der Synodalvollversammlung wird durch Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder angenommen.

9. Die Leitung der Synodalforen gibt die Ergebnisse und erarbeiteten Vorlagen dem Präsidium mit Bitte um Beratung in der Synodalvollversammlung weiter.

 

Artikel 8 Beraterinnen und Berater

1. Folgende Gruppen des „Synodalen Weges“ können Beraterinnen und Berater bestimmen:

–   7 durch die Deutsche Bischofskonferenz

–   7 durch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken

–   4 durch die Gruppe der Weltpriester

–   3 durch die Orden

–   2 durch die Neuen Geistlichen Gemeinschaften

–   1 durch die Pastoralreferenten/-innen

–   1 durch die Gemeindereferenten/-innen

–   1 durch die Katholisch-Theologischen Fakultäten

–   1 durch die Generalvikare

–   1 durch die Gerichtsvikare

–   1 durch die Regenten

–   1 durch die Ständigen Diakone.

2. Die Zahl von 30 Beraterinnen und Beratern darf nicht überschritten werden.

3. Die Beraterinnen und Berater werden vom Präsidium offiziell eingeladen.

4. Sie können sich nicht vertreten lassen.

5. Die Beraterinnen und Berater dürfen an allen Synodalvollversammlungen und an einem Synodalforum teilnehmen.

6. Sie haben Redeund Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

Artikel 9 Sekretariat

1. Dem Sekretariat des „Synodalen Weges“ gehören an:

a. der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz

b. der/die Generalsekretär/Generalsekretärin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken

c.  weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken zur Verfügung gestellt werden.

2. Sekretär/Sekretärin des „Synodalen Weges“ sind der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und der/die Generalsekretär/Generalsekretärin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken. Das Sekretariat des „Synodalen Weges“ leiten der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und der/die Generalsekretär/Generalsekretärin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.

3. Sie nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung und je in einem Synodalforum mit beratender Stimme teil.

4. Das Sekretariat ist an die Weisungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des „Synodalen Weges“ gebunden.

5. Das Sekretariat steht dem Präsidenten bei der Erfüllung der organisatorischen Aufgaben zur Verfügung.

6. Insbesondere obliegt es ihm, bei der organisatorischen Vorbereitung und Nachbearbeitung der Synodalvollversammlungen und der Synodalforen mitzuwirken.

7. Das Sekretariat ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der Synodalvollversammlung und der Synodalforen.

8. Das Sekretariat stellt jedem Synodalforum mindestens einen/eine Schriftführer/Schriftführerin zur Verfügung.

 

Artikel 10 Pressearbeit

1.  Für die einheitliche Pressearbeit des „Synodalen Weges“ ist das Präsidium unter Mithilfe des Sekretariates verantwortlich.

2.  Das Präsidium informiert die Presse über den jeweiligen Sachstand und die Ergebnisse des „Synodalen Weges“.

3.  Um zu vermeiden, dass von Außen durch die Presse eine unrechtmäßige Einflussnahme oder Druck auf die Mitglieder des „Synodalen Weges“ ausgeübt wird, verpflichten sich alle Mitglieder während des Konsultationsprozesses zum Stillschweigen nach außen. Andernfalls wird der/die betreffende Teilnehmer/-in des „Synodalen Weges“ vom Präsidium ausgeschlossen.

4.  Die Presse ist zur Eröffnungsund Abschlusssitzung des „Synodalen Weges“ zugelassen.

 

Artikel 11 Beratung der einzelnen Vorlagen der Synodalforen in der Synodalvollversammlung

1. Die Synodalvollversammlung kommt ca. alle sechs Monate zusammen, um die jeweiligen Arbeitsvorlagen der Synodalforen zu beraten.

2. Das Präsidium legt dazu die Sitzungstermine der Synodalvollversammlung und die Dauer fest.

3. Spätestens einen Monat vor der jeweiligen Synodalvollversammlung geht die Vorlage eines Synodalforums schriftlich allen Mitgliedern der Versammlung zu, ferner den katholischen Beobachtern/Beobachterinnen sowie den Beratern/Beraterinnern.

4. Die Beratung einer Vorlage eines Synodalforums kann auf zwei Synodalvollversammlungen ausgedehnt werden, in denen Änderungsund Zusatzanträge gestellt werden können.

5. Jedes Vollmitglied hat das Recht, auf der beratenden Synodalvollversammlung in einem Redebeitrag auf die Vorlage einzugehen, Änderungsanträge zu stellen oder Zusätze anzuregen.

6. Über die Arbeitsvorlagen aus den Synodalforen und die Änderungsund Zusatzanträge

kann auf Antrag der Hälfte der Vollmitglieder abgestimmt werden.

7. Werden die Änderungsoder Zusatzanträge mit Drei-Viertel der stimmberechtigten Mitglieder angenommen, werden diese an das betreffende Synodalforum zu Einarbeitung zurückgegeben.

8. Abgelehnte Anträge können nicht wieder eingereicht werden.

 

Artikel 12 Beschlussfassung durch die Synodalvollversammlung

1. Spätestens in der dritten zu diesem Thema angesetzten Synodalvollversammlung muss die Vorlage ohne weitere Diskussion zur Endabstimmung allen stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung vorgelegt werden.

2. Offiziell angenommen ist die Vorlage, wenn Drei-Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl zustimmen, andernfalls muss vom Präsidium festgestellt werden, dass es zu diesem Thema kein offizielles Beratungsvotum des „Synodalen Weges“ für die Deutsche Bischofskonferenz gibt.

3. Nach Abschluss der letzten Synodalvollversammlung des „Synodalen Weges“ werden die verabschiedeten Beratungsvoten veröffentlicht.

 

Artikel 13 Beratung und Beschlussfassung durch die Deutsche Bischofskonferenz

Die Deutsche Bischofskonferenz verpflichtet sich zu folgender Vorgehensweise:

1. Beratung

a. Die offiziellen Beratungsvoten des „Synodalen Weges“ werden vom Präsidium den Bischöfen der Deutschen Bischofskonferenz als den Trägern der Lehrund Leitungsgewalt in der Kirche in Deutschland zur Beratung und zur Beschlussfassung übergeben.

b. Die Deutsche Bischofskonferenz setzt dafür zwei Vollversammlungen zur Beratung an.

Über jedes einzelne Beratungsvotum des „Synodalen Weges“ wird einzeln von den Bischöfen beraten.

c. Jedem Diözesanbischof steht es frei, im Zeitraum der zwei Vollversammlungen auf schriftlichem Weg Änderungsoder Ergänzungswünsche einzubringen.

d. Diese Anträge müssen mindestens einen Monat vor der nächsten Vollversammlung allen Bischöfen zugegangen sein.

e. Auf den zwei Vollversammlungen wird nach Beratung über diese Anträge abgestimmt.

f.  Stimmen Zwei-Drittel der Bischöfe (darin enthalten eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Diözesanbischöfe) zu, werden diese Änderungsanträge in die vorliegenden Beratungsvoten des „Synodalen Weges“ vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingearbeitet.

2. Beschlussfassung

a. In einer dritten Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz wird ohne weitere

Diskussion über die Beratungsvoten des „Synodalen Weges“ einzeln abgestimmt.

b. Jedes vorliegende Beratungsvotum benötigt zur Annahme eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Bischöfe (darin enthalten eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Diözesanbischöfe).

c.  Findet sich auch nach dreimaliger Abstimmung keine entsprechende Mehrheit, gilt dieses Beratungsvotum als abgelehnt.

d. Die  verabschiedeten  Dokumente  werden  zur  Rekognoszierung  dem  Apostolischen Stuhl vorgelegt.

e. Sollten Bischöfe der begründeten Meinung sein, dass die verabschiedeten Dokumente die Einheit mit der Weltkirche und ihr gemeinsames Glaubensgut gefährden, haben sie das Recht, ein entsprechendes Sondervotum beim Apostolischen Stuhl einzureichen.

 

Artikel 14 Inkraftsetzung der Dokumente des „Synodalen Weges“

Die  Diözesanbischöfe  setzen die  verabschiedeten Dokumente nach  der Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl für ihre Diözesen umgehend in Kraft.

 

Artikel 15 Evaluation

Fünf Jahre nach der Inkraftsetzung der Dokumente des „Synodalen Weges“ tritt die Synodalvollversammlung erneut zur Evaluation der Umsetzung der Dokumente zusammen.

 

Artikel 16 Geschäftsordnung

Die Einzelheiten des Verfahrens auf dem „Synodalen Weg“, die sich aus den vorliegenden Statuten ergeben, regelt die Geschäftsordnung, die die Deutsche Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken erstellt. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung können auf der ersten Synodalvollversammlung des „Synodalen Weges“ eingebracht werden. Sie bedürfen zur Annahme der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder und dürfen den Statuten nicht zuwiderlaufen.

 

Artikel 17 Schlussbestimmung

Dieses Statut, das nach Anhörung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken vom Apostolischen Stuhl am XX.XX.XXXX rekognosziert und von der Deutschen Bischofskonferenz am XX.XX.XXXX in Kraft gesetzt wurde, kann durch die Synodalvollversammlung nicht verändert werden. Es ist für alle Mitglieder verbindlich.

 

______________________

[1] Vgl. Papst Franziskus, Ansprache bei der aus Anlass des Ad-Limina-Besuchs gewährten Audienz für die deutschen Bischöfe (20.11.2015), in: L’Osservatore Romano (deutsch), Nr. 48 vom 27.11.2015, S. 6.

[2] Papst Franziskus, Brief „An das pilgernde Volk Gottes in Deutschland“ (29.06.2019), in: L’Osservatore Ro-

mano (deutsch), Nr. 28 vom 12.07.2019, S. 7-9, hier Nr. 7

[3] Vgl. Anm. 1 und 2.

[4] Das Sekretariat des „Synodalen Weges“ nimmt mit allen in Deutschland vertretenen Neuen Geistlichen Gemeinschaften Kontakt auf und bittet diese, in einem gemeinsamen internen Klärungsprozess per Wahl zehn Delegierte zu entsenden.


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