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01. September 2022 | Wenn aus Vollmacht Macht wird

Zum Handlungstext „Gemeinsam beraten und entscheiden“, vorgelegt vom Synodalforum I zur Zweiten Lesung in der IV. Synodalversammlung (8.–10.09.2022) | Download Dokument


Autor: Michael Karger
Quelle:
Erstveröffentlichung

Dieser, zunächst harmlos erscheinende, kurze Handlungstext geht einher mit weitreichenden Folgen für die Grundstruktur der Kirche, weil er die Einführung von bindenden Mehrheitsentscheidungen von Laien auf allen kirchlichen Ebenen vorsieht. Da aber das Kirchenrecht für Bischöfe und Priester als den Letztverantwortlichen an einem Vetorecht festhält, steht „im Zentrum der Ordnungen” der neuen deutschen Kirche „die freiwillige Selbstbindung des Bischofs bzw. Pfarrers an die Beschlüsse des Gremiums”. Jeder Bischof soll sich also selbst zum bloßen konstitutionellen Monarchen zurückstufen bzw. freiwillig enthaupten lassen. Er soll dies mit gutem Gewissen tun, denn: „Der Rahmen für die Selbstverpflichtung ist die verbindliche Glaubenslehre und Rechtsordnung der Kirche”.

„Die ,freiwillige Selbstbindung‘ ist die Aufforderung an Bischöfe und Priester zum Rechtsbruch und zur Missachtung der Glaubenslehre“

Über den Wert dieser Versicherung belehrt bereits der Synodale Weg selbst, wird er doch unter Umgehung des geltenden Rechts veranstaltet. Was die „verbindliche Glaubenslehre” betrifft, zeigen die Beschlussvorlagen vor allem, wie man diese neutralisiert. An erster Stelle dadurch, dass man diejenigen ausschaltet, denen es von Amts wegen vor Gott zukommt, persönlich über die Rechtsordnung der Kirche und ihre Glaubenslehre zu wachen.  Die „freiwillige Selbstbindung” ist die Aufforderung an Bischöfe und Priester zum Rechtsbruch und zur Missachtung der Glaubenslehre. In der Kirchenkonstitution des Zweiten Vatikanums steht, „dass die Bischöfe aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel nachgefolgt sind, als Hirten der Kirche, die zu hören Christus hören bedeutet und die zu verachten Christus verachten heißt und den, der Christus gesandt hat.” Zur Abstimmung steht in Frankfurt die apostolische Kirchenverfassung und das personale Verantwortungsprinzip.

Der Synodale Weg zielt auf die völlige Entmachtung des Papstes

 In Bezug auf das Bischofsamt ist das Konzil eindeutig: „An Gottes Stelle stehen sie der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer, im Vollzug der Liturgie, im Dienst der Leitung.” Eine „Selbstbindung” der Bischöfe würde aber vor allem auch das Petrusamt betreffen. Scheinbar demütig wenden sich die Texte immer wieder mit „Bitten” an den „Heiligen Vater”. Gleichzeitig zielt aber der Synodale Weg auf die völlige Entmachtung des Papstes. Hat doch eine Bischofskonferenz, die sich verfassungsmäßig an Mehrheitsentscheidungen von Laiengremien gebunden hat, zugleich die personale Gehorsamsbindung an die Einheit der Kirche, zu der das apostolische Amt gehört, personifiziert im Petrusamt, aufgekündigt.

Wer seine bischöfliche Weisungsbefugnis und Weisungsverpflichtung preisgegeben hat, kann auch keine Weisungen des Papstes mehr gegen die Mehrheit seines Synodalrates durchsetzen. Damit solches auf keinen Fall geschieht, lehrt das Konzil: „Wie aber das vom Herrn dem Petrus, dem ersten der Apostel, in einzigartiger Weise zugewiesene Amt fortdauert, das von ihm auf seine Nachfolger übergehen sollte, so dauert auch das Amt der Apostel, die Kirche Gottes zu weiden fort und ist von der heiligen Ordnung der Bischöfe immerfort auszuüben”.

Anschlag auf die apostolische Kirchenverfassung

 Dass Papst Franziskus diesen geplanten Anschlag auf die apostolische Kirchenverfassung einschließlich des Petrusamtes durchschaut hat, zeigt seine jüngst gegenüber Journalisten gemachte Bemerkung, dass er dem Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz persönlich gesagt habe, es genüge, dass es bereits eine protestantische Kirche in Deutschland gäbe und es keine zweite bräuchte. In der Pressemeldung des Vorsitzenden war allerdings nur von Ermutigung auf dem Weg die Rede, die kritische Äußerung wurde unterschlagen.

In jedem Bistum soll ein „Synodaler Rat” eingerichtet werden von dem „alle (!) Fragen zu Themen von bistumsweiter Bedeutung gemeinsam beraten und entschieden” werden. Sollte ein Bischof Beschlüsse der Mehrheit ablehnen, „kann der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit dem Votum des Bischofs widersprechen.” Dies meint eigentlich, dass er überstimmt werden kann und sich dem Mehrheitswillen in allen Fragen zu beugen hat. Sodann wird von einem „Schlichtungsverfahren” gesprochen, „dessen Bedingungen vorab festgelegt worden sind.” Dies dient allein der Verschleierung der Tatsache, dass es kein Vetorecht des Bischofs mehr gibt.

Auf der Ebene der Pfarrgemeinde gilt selbiges, wobei die geforderte Aufhebung der Trennung von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat dem Synodalrat die völlige Kontrolle über die Finanzmittel ermöglicht. Eine „Musterordnung für die freiwillige Selbstbindung des Pfarrers” ist vom Bischof zu erlassen. Ebenso wird eine Beteiligung des Synodalrates bei der Bischofswahl angezielt (vgl. Handlungstext „Einbeziehung der Gläubigen in die Bestellung des Diözesanbischofs", beschlossen von der Synodalversammlung am 4.2.2022). In der Praxis wird dies die Vollmacht des Papstes bei der Bestellung von Bischöfen erheblich beschneiden.


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